Reaktivierte Neubauförderung EH-55: Anforderungen stehen fest

Die KfW-Anforderungen an die Mitte Dezember 2025 startende Neuauflage der EH-55-Förderung stehen nun fest. Die Hürden sind überraschend niedrig. Interessierte müssen schon jetzt tätig werden, um zum Förderstart handlungsfähig sein, denn die Fördermittel sind begrenzt und vermutlich schnell vergriffen. Auch Nichtwohngebäude im 55er-Standard können gefördert werden.

Im vergangenen November haben wir per Newsletter auf die geplante Reaktivierung der EH-55-Förderung hingewiesen. Die an zu fördernde Gebäude gestellten Anforderungen wurden nun auf der KfW-Webseite veröffentlicht. Auch die Förderkonditionen sind in Teilen bereits bekannt.

  • EH-55-Standard: Der geforderte EH-55-Standard entspricht im Wesentlichen schon den heutigen gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Anforderungen an die Wärmeverluste über die Gebäudehülle sind gegenüber dem GEG jedoch etwas verschärft. Insgesamt ist der hierdurch ausgelöste Mehraufwand absolut überschaubar.

  • Auch Nichtwohngebäude sind förderfähig: Überraschenderweise werden auch Nichtwohngebäude im EG-55-Standard gefördert. Der Mehraufwand für EG-55 ist, verglichen mit dem GEG-Standard, ebenfalls nur gering.

  • Keine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energie möglich: Fossile Energieträger dürfen im Gebäude nicht zum Einsatz kommen. Damit wird die Wärmeerzeugung der förderfähigen Gebäude vornehmlich über Wärmepumpen, Wärmenetze und Biomassekessel erfolgen.

  • Baugenehmigung muss bereits vorliegen: Für das Förderprogramm in Frage kommen nur Neubauten, für die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits ein Bauantrag vorliegt.

  • Förderung in Form zinsvergünstigter Darlehen: Die Förderung erfolgt, wie derzeit in der KfW-Neubauförderung üblich, über besonders günstige Kreditkonditionen. Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag in Höhe von maximal 100.000 € beantragt werden. Der Zinssatz ist derzeit noch unbekannt und wird erst am 16.12.2025 zum Start des Förderprogramms auf den Seiten der KfW veröffentlicht. Über die Konditionen für Nichtwohngebäude liegen noch keine weiteren Informationen vor.

  • Wichtig ist für alle Neubauvorhaben: Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig.

  • Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE): Der EEE wird wie üblich als Bindeglied zwischen Bauherrn und Fördergeber eingeschaltet werden müssen. Wir bei Wortmann & Wember freuen uns auf Ihre Anfrage hierzu.

 

Fazit

Bauherren müssen jetzt tätig werden, um bei den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermitteln zum Zuge zu kommen. Eine energetische Bilanzierung des Energie-Effizienz-Experten zur Ermittlung der gebäudespezifischen Anforderungen ist für die Antragstellung unbedingt notwendig.

Zudem sollten möglichst zeitnah Gespräche mit der Hausbank stattfinden – diese leitet die KfW-Mittel an den Förderempfänger durch und ist zur Klärung weiterer Kreditdetails möglichst früh einzubeziehen. Bauherren sollten idealerweise schon zum Start des Förderprogramms am 16.12.2025 mit der vom EEE zu erstellenden Initiierung des Antrags (BzA-Nummer) bei der Hausbank erscheinen und mit dieser bereits im Vorhinein sämtliche Details besprochen haben. So ist sichergestellt, dass schon vor Förderstart bereits alles klar ist – mit Ausnahme der Zinskonditionen.

Auf Grundlage der gewaltigen Resonanz auf unseren letzten Newsletter gehen wir bei Wortmann & Wember von einer enormen Nachfrage der Fördermittel aus und sind gern Ihr Ansprechpartner rund um alle Förderfragen.

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